Wichtige Hinweise zur Kommunalwahl

Die Kommunalwahlen in Bayern finden am 15. März 2020 statt. Den Termin hat die Bayerische Staatsregierung festgesetzt. Gewählt werden Gemeinderäte, Stadträte, Kreistage und in den allermeisten Kommunen auch die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister.

So wählen Sie richtig!
Eine Übersicht zum Ausdrucken auf DIN A4

Wahlrecht

Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei (bisher: drei) Monaten in Eggenfelden wohnt.
 

Briefwahl

Die Briefwahl wird wesentlich erleichtert, indem künftig auf die Angabe von Gründen verzichtet wird. Damit wird eine Briefwahl generell möglich. Bisher musste man – um per Briefwahl zu wählen – glaubhaft machen, dass man am Wahltag verhindert ist.
 

Wählbarkeit

Eine wichtige Änderung ist der Wegfall des sogenannten „Schwerpunkts der Lebensbeziehungen“. Bisher war nur wählbar, wer im Wahlkreis seit mindestens sechs Monaten den Schwerpunkt der Lebenshaltung hatte. Diese Klausel wird nun gelockert. Wählbar ist nun, wer mindestens drei Monate im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder wer sich – ohne eine Wohnung zu haben – im Wahlkreis gewöhnlich aufhält. Wählbar als Gemeinde-, Stadt- und Kreisrat sind EU-Bürger, als Bürgermeister und Landrat allerdings nur Deutsche.
 

Altersgrenzen für das Amt des Bürgermeisters/Landrats

Bewerber können ab 2014 schon mit 18 Jahren als Landrat oder Bürgermeister kandidieren. Bisher lag die Altersgrenze bei 21 Jahren. Ab dem Wahljahr 2020 dürfen hauptberufliche Bürgermeister und Landräte zu Beginn der Amtszeit noch nicht 67 Jahre alt sein; zur Wahl 2014 gilt noch die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren.
 

Sitzverteilung

Die Sitzverteilung für die kommunalen Beschlussgremien (Stadt- bzw. Gemeinderat, Kreistag) erfolgt ab 2014 nach dem Proporzverfahren Hare-Niemeyer. Bisher gilt das Höchstzahlenverfahren nach D'Hondt, das die kleineren gegenüber den größeren Parteien und Wählergruppen benachteiligt.
 

Ablehnung der Annahme des Mandats

Neu ist, dass eine gewählte Person das Amt ohne Angabe von Gründen ablehnen bzw. niederlegen kann; die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern (Art. 19 der Bayer. Gemeindeordnung) gilt seit 2014 nicht mehr.

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